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Allgemeine Informationen zur Kontenwechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz

Wir unterstützen Sie gerne bei einem Wechsel Ihres Zahlungskontos. Das seit dem 18. September 2016 geltende Zahlungskontengesetz (ZKG) regelt, welche Unterstützungsleistungen im Rahmen der gesetzlichen Kontenwechselhilfe die beteiligten Zahlungsdienstleister zu erbringen haben.

I. Voraussetzungen für die Kontenwechselhilfe nach dem ZKG

Voraussetzung für die Gewährung der Kontenwechselhilfe nach dem ZKG ist, dass Sie und gegebenenfalls jeder weitere Inhaber des betroffenen Zahlungskontos Ihrem neuen Zahlungsdienstleister eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermächtigung erteilen. Diese Ermächtigung beschreibt, welche Aufgaben der übertragende Zahlungsdienstleister (bisherige Bank oder Sparkasse) und der empfangende Zahlungsdienst­leister (neue Bank oder Sparkasse) zu erfüllen haben. Auf Wunsch übermitteln wir Ihnen ein Formular für eine solche Ermächtigung.

Bitte beachten Sie:

Ein Anspruch auf die Kontenwechsel­hilfe nach dem ZKG besteht in folgenden Fällen nicht:

wenn eines der betroffenen Zahlungskonten überwiegend für gewerbliche Zwecke oder für eine selbst­ständige berufliche Tätigkeit genutzt wird;

für einen grenzüberschreitenden Kontenwechsel, d.h. wenn der übertragende oder der empfangende Zahlungsdienstleister nicht in Deutschland ansässig sind;

für einen nicht währungskongruenten Kontenwechsel, d.h. wenn Ihr Zahlungskonto bei den beteiligten Zahlungsdienstleistern nicht in derselben Währung geführt wird.

II. Die Kontenwechselermächtigung

In der Ermächtigung werden die beteiligten Zahlungs­dienstleister, d.h. der übertragende Zahlungsdienstleis­ter und der empfangende Zahlungsdienstleister, zur Aus­führung der von Ihnen ausgewählten Unterstützungs­handlungen beauftragt und ermächtigt. Das vom Gesetz dem Inhalt nach vorgegebene Formular für eine solche Ermächtigung sieht verschiedene Auswahlmöglichkeiten vor und muss von Ihnen um einige Angaben (u.a. IBAN des „übertragenden“ und des „empfangenden“ Zahlungs­kontos und Datum des Kontowechsels) ergänzt und un­terschrieben werden. Bei einem Gemeinschaftskonto müssen alle Inhaber des betroffenen Zahlungskontos eine Ermächtigung zum Kontenwechsel erteilen.

III. Der Kontenwechsel nach ZKG

Die ausgefüllte Ermächtigung ist beim empfangenden Zahlungsdienstleister (neues Kreditinstitut) einzurei­chen, der dann den Kontenwechselprozess einleitet.

Innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung wird der empfangende Zahlungsdienst­leister sich an den übertragenden Zahlungsdienstleister (bisheriges Kreditinstitut) wenden und ihn auffordern, die von Ihnen in der Ermächtigung im Einzelnen be­stimmten Handlungen vorzunehmen, insbesondere eine Liste der zu übertragenden Zahlungsvorgänge zu erstellen.

Mit der Ermächtigung veranlassen Sie die Übertra­gung von Daueraufträgen, Lastschrifteinzügen und regelmäßig wiederkehrenden Überweisungseingän­gen auf Ihr (neues) Konto bei dem empfangenden Zahlungsdienstleister und – soweit gewünscht – die Schließung Ihres Zahlungskontos beim bisherigen Zahlungsdienstleister zu dem von Ihnen gewünschten Datum. Ferner können Sie in der Ermächtigung einen vom gewünschten Datum des Kontenwechsels abwei­chenden Termin für die Einstellung der Ausführung von Daueraufträgen über Ihr bestehendes Konto und die Überweisung eines etwaigen Restsaldos auf Ihr neues Konto festlegen.

Liegt ein in der Ermächtigung von Ihnen bezüglich Daueraufträgen und Lastschriften bestimmtes Datum nicht mindestens sechs Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der hierfür erforderlichen Listen und Informationen von dem übertragenden Zahlungs­dienstleister, so tritt kraft Gesetzes an die Stelle des von Ihnen bestimmten Datums der sechste Geschäftstag nach dem Erhalt der Listen und Informationen. Ferner wird der übertragende Zahlungsdienstleister beauftragt und ermächtigt, innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung durch den empfangenden Zahlungs­dienstleister diesem Informationen zu Ihren Daueraufträgen und Lastschriftmandaten sowie regelmäßig auf Ihrem bestehenden Konto eingehenden Überweisungen mitzuteilen. Welche Informationen der übertragende Zahlungsdienstleister dem empfan­genden Zahlungsdienstleister im Einzelnen übermit­teln soll, können Sie in der Ermächtigung festlegen. Wollen Sie z.B. nicht alle, sondern nur bestimmte Daueraufträge, Lastschriften oder eingehende Über­weisungen auf Ihr neues Konto übertragen, ist der Ermächtigung ein Beiblatt mit den entsprechenden Angaben beizufügen.

Liegen dem empfangenden Zahlungsdienstleister die Informationen des übertragenden Zahlungsdienst­leisters vor, richtet dieser Ihre Daueraufträge nach Ihren in der Ermächtigung erteilten Weisungen für Sie neu ein. Außerdem benachrichtigt er innerhalb von fünf Geschäftstagen nach Erhalt der Informatio­nen die jeweiligen Zahlungsempfänger Ihrer Last­schriften sowie die Auftraggeber von Überweisungen an Sie, damit diese über Ihre neue Kontoverbindung informiert werden. Verfügt der empfangende Zahlungsdienstleister nicht über alle hierfür erforderlichen Informationen, wird er Sie um Mitteilung der fehlenden Angaben bitten. Sie haben auch die Möglichkeit, auf eine diesbezügliche Information durch den empfangenden Zahlungsdienstleister zu verzichten oder diese auf die von Ihnen im Einzelnen im Beiblatt zur Ermächtigung benannten zu beschränken. Auf Wunsch stellt Ihnen der empfan­gende Zahlungsdienstleister auch Musterschreiben zur eigenständigen Information der jeweiligen Zah­lungsempfänger Ihrer Lastschriften sowie der Auf­traggeber von Überweisungen zur Verfügung.

In Bezug auf SEPA-Basislastschriften gelten beim neuen Zahlungsdienstleister die Regeln in den mit Ihnen vereinbarten „Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfah­ren“. Wie dort geregelt (Nr. 2.2.4), hat der Kontoinha­ber folgende Möglichkeiten für die Begrenzung bzw. Sperre von SEPA-Basislastschriften:

Sie können Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides begrenzen.

Sie können sämtliche auf Ihr Zahlungskonto bezogenen Lastschriften oder sämtliche von einem oder mehreren genannten Zahlungsempfängern veranlassten Last­schriften blockieren oder lediglich durch einen oder mehrere genannte Zahlungsempfänger veranlasste Lastschriften autorisieren.

Bitte beachten Sie, dass durch diese Begrenzungs- bzw. Sperrmöglichkeiten Ihre etwaigen Zahlungspflichten ge­genüber dem Zahlungsempfänger unberührt bleiben.

IV. Entgelte und Kosten

Nach dem Gesetz dürfen für die Bereitstellung der Informationen, die Übersendung von Listen und die Schließung des Kontos keine Entgelte berechnet werden. Ferner sind Vereinbarungen einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe unzulässig. Etwaige sonstige mit einem Kontenwechsel verbundene Entgelte und Kosten können dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“ des übertragenden sowie des empfangenden Zahlungs­dienstleisters entnommen werden. Unser „Preis- und Leistungsverzeichnis“ können Sie bei uns in den Ge­schäftsstellen einsehen. Wir händigen Ihnen dieses auf Nachfrage auch gerne aus oder Sie können es im Internet auf unserer Homepage abrufen.

V. Streitbeilegung und Beschwerden

Für die Beilegung von Streitigkeiten mit uns in der Eigenschaft als übertragender oder als empfangender Zahlungsdienstleister besteht die Möglichkeit, die Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlich­tung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankge­werbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: (030) 1663-3169, E-Mail: ombudsmann@bdb.de, zu richten.  Eine Übersicht über alle weiteren außergerichtlichen Streitschlichtungssysteme im Bereich der Finanzwirtschaft kann unter https://die-dk.de/kontofuehrung/ abgerufen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Zahlungsdienstleister zu beschweren
(https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/BeschwerdenAnsprechpartner/beschwerdenansprechpartner
_node.html).

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